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Vorsorgevollmacht

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Ein Unfall oder eine Erkrankung können dazu führen, dass ein Mensch von einem Moment zum anderen seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Die verbreitete Ansicht, dass in einem solchen Fall nahe Angehörige wie Ehegatten oder Kinder an Stelle des Erkrankten die notwendigen Entscheidungen treffen und erforderliche Maßnahmen einleiten können, trifft nicht zu.

Das Gesetz sieht stattdessen vor, dass für einen Menschen, der seine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, durch das Gericht ein Betreuer zu bestellen ist. Dies kann auch eine fremde Person sein.
Als Vorsorgemaßnahme zur Vermeidung eines Betreuungsverfahrens bietet sich die Erteilung einer Vorsorgevollmacht an. Besteht ein ausreichendes Vertrauensverhältnis, so kann jeder Erwachsene durch die Bestellung eines Vorsorgebevollmächtigten eine Betreuung vermeiden, indem er bereits im Vorhinein Vollmacht erteilt insbesondere hinsichtlich
  • Gesundheitssorge
  • Vermögensverwaltung
  • Aufenthaltsbestimmungsrecht
Die Vorsorgevollmacht schafft Sicherheit für den Vollmachtgeber, der seine Angelegenheiten in den Händen der Person seines Vertrauens weiß, sie erleichtert dem Bevollmächtigten die Führung der Angelegenheiten des Betroffenen insbesondere auch im Umgang mit behandelnden und pflegenden Personen. Die Vorsorgevollmacht macht den Bevollmächtigten sofort handlungsfähig, was im Notfall sehr wichtig sein kann.

Eine Registrierung der Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister ist möglich und empfehlenswert. Statt einer Vorsorgevollmacht oder ergänzend zu ihr kann auch eine Betreuungsverfügung getroffen werden. Durch eine Betreuungsverfügung kann insbesondere Einfluss auf die Person des Betreuers genommen werden.
Sehr häufig wünschen die Beteiligten, dass eine Vorsorgevollmacht ergänzt wird um eine Patientenverfügung, damit der Bevollmächtigte in die Lage versetzt wird, den Willen des Patienten gegenüber den behandelnden Ärzten durchzusetzen.

Durch die – mittlerweile auch gesetzlich normierte – Patientenverfügung legt der Patient für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit im Vorhinein fest, ob er in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese untersagt.

Sowohl bei Formulierung der Vorsorgevollmacht wie auch der Betreuungs- und Patientenverfügung kommt es darauf an, dass die Erklärungen exakt und rechtlich zweifelsfrei formuliert sind.

Eine Beratung durch den Notar und die anschließende Beurkundung der Erklärungen schafft Rechtssicherheit und gewährleistet, dass der Bevollmächtigte den Willen des Erklärenden auch tatsächlich umsetzen kann und nicht an Formfehlern oder rechtlichen Fehlern scheitert.

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