Ob zur Finanzierung eines Immobilienkaufs oder Bau oder Sanierung einer eigenen Immobilie, sehr häufig wird der Investierende sein Vorhaben mit Kreditmitteln finanzieren. Die Absicherung derartiger Kredite erfolgt durch Grundpfandrechte zugunsten der Bank am Grundstück.
Auch wenn die Hypothek das bekannteste Grundpfandrecht ist, erfolgt die Absicherung der Kreditinstitute am Grundstück heute üblicherweise über Grundschulden. Die Grundschuld ist ein abstraktes Sicherungsmittel, welches keine Angaben zu dem besicherten Darlehensvertrag enthält. Der Darlehensvertrag wird nicht beurkundet, sondern privatschriftlich zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer geschlossen.
Die Verbindung zwischen der Grundschuld und dem Darlehensvertrag schafft die sog. Zweckerklärung, die ebenfalls schriftlich geschlossen werden kann. Die in der Grundschuld genannten Zinsen sind nicht die Darlehenszinsen. Der Gesamtbetrag aus Nominalbetrag der Grundschuld und Zinsen und Nebenleistungen bestimmt nur, bis zu welchem Höchstbetrag das Grundstück als Sicherheit dient. Zurückgezahlt werden muss aber nur, was aus dem Darlehensverhältnis geschuldet wird.
Kreditinstitute verlangen in der Regel vollstreckbare Grundpfandrechte, d.h. der Gläubiger erhält mit der Urkunde einen vollstreckungsfähigen Titel. Unterbleibt die Rückzahlung des Darlehens, kann der Gläubiger aus der Urkunde Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleiten.