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Ehe, Partnerschaft, Familie

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Schließen Eheleute den Bund fürs Leben, so gelten für sie automatisch die gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Ehe. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Bereiche Güterrecht, Unterhalt und Versorgung im Alter.

Diese gesetzlichen Regelungen können durch einen Ehevertrag den jeweiligen persönlichen Verhältnissen der Eheleute angepasst werden. Um die unparteiische rechtliche Beratung vor Abschluss eines Ehevertrages sicherzustellen, schreibt der Gesetzgeber die Beurkundung von Eheverträgen zwingend vor.
Der Notar erläutert Ihnen die bestehenden Gestaltungsspielräume und berät Sie bei der Wahl des für Sie passenden Ehemodells, das auch im Falle einer Scheidung eine faire und für beide Parteien angemessene Regelung darstellt. Nach gründlicher Beratung können die Parteien einen für sie passenden Güterstand auswählen. Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Scheidung. Daneben können durch Ehevertrag Vereinbarungen zur Frage des Unterhalts im Falle der Scheidung der Ehe getroffen werden, sowie zum Ausgleich der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich). Auch wenn die Eheleute bereits getrennt leben oder wenn die Ehe gescheitert ist, ist häufig der Abschluss eines Ehevertrags zur Regelung der Trennungszeit und der Scheidungsfolgen möglich und sinnvoll.

Im Rahmen einer sog. „Scheidungsfolgenvereinbarung“ treffen Eheleute einvernehmliche Vereinbarungen zur Erleichterung und Verkürzung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens. Dies kann zu erheblichen Kostenersparnissen führen. Scheidungsfolgevereinbarungen enthalten regelmäßig Vereinbarungen zur Beendigung des bestehenden Güterstandes, zur Verteilung des Vermögens, zum nachehelichen Unterhalt, zum Sorge- und Umgangsrecht bei minderjährigen Kindern, zur Verteilung des Vermögens sowie ggf. zum Versorgungsausgleich. Auch hier berät der Notar die Parteien und erläutert die bestehenden vertraglichen Gestaltungsmöglichkeiten.
Die eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz hat viele Ähnlichkeiten mit der Ehe. Die vorstehenden Ausführungen zur Gestaltung des ehelichen Zusammenlebens gelten daher für Lebenspartner entsprechend.

Doch nicht nur Eheleute oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft müssen prüfen, ob sie die gesetzlichen Regelungen ihren persönlichen Verhältnissen anpassen sollten. Wenn bereits für Eheleute häufig die Notwendigkeit bestehen wird, durch Vertrag Vereinbarungen für den Fall der Trennung zu treffen, dann gilt dies umso mehr für nicht verheiratete Partner, die dauerhaft zusammenleben. Risiken bestehen hier insbesondere, wenn gemeinsame Investitionen getätigt werden (z.B. gemeinsamer Erwerb von Wohneigentum). Ein Partnerschaftsvertrag kombiniert mit einem Erbvertrag kann die Risiken im Trennungsfall und auch bei Tod eines Partners verringern.

Neben dem Ehe- und Partnerschaftsrecht – dem Schwerpunkt der notariellen Tätigkeit im Familienrecht – hat der Notar auch im Eltern-Kind-Verhältnis zahlreiche Aufgaben. Dies betrifft insbesondere Sorgerechtserklärungen, Vaterschaftsanerkennungen sowie die Mitwirkung im Adoptionsverfahren. Anträge auf Annahme als Kind sowie die erforderlichen Einwilligungserklärungen bedürfen der notariellen Beurkundung.

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