Für jeden Untenehmensgründer stellt sich zuerst die Frage, nach der für ihn optimalen Rechtsform, in der er sein Unternehmen betreiben möchte. Neben rechtlichen Fragen (Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht) sind auch steuerliche Aspekte und Haftungsfragen bei der Auswahl zu berücksichtigen.
Je nach Rechtsform vollzieht sich die Gründung in verschiedenen Schritten. Eine Einzelperson wird regelmäßig die Rechtsform des eingetragenen Kaufmanns oder die GmbH für sein Unternehmen wählen. Schließen sich mehrere Personen bei der Gründung eines Unternehmens zusammen, können sie zwischen verschiedenen Formen der Personengesellschaften oder der Kapitalgesellschaften wählen.
Hier nun eine kurze Übersicht über die verschiedenen Rechtsformen für den Unternehmensgründer:
Der eingetragene Kaufmann (e.K.)
Diese Rechtsform steht nur dem Einzelunternehmer offen, ein Gesellschaftsvertrag ist nicht erforderlich. Kaufmann ist grundsätzlich jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Der Kaufmann haftet für die Forderungen aus seinem Geschäftsbetrieb persönlich. Diese Rechtsform wird häufig bei kleinen oder mittleren Unternehmen gewählt, deren Haftungsrisiken überschaubar sind.
Personenhandelsgesellschaften
Haben wir nicht nur einen Gründer, sondern schließen sich mehrere zur gemeinsamen Verfolgung eines Unternehmenszwecks zusammen, so besteht die Möglichkeit der Gründung einer Personenhandelsgesellschaft, also einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder einer Kommanditgesellschaft (KG). Für alle Personenhandelsgesellschaften gilt, dass kein Mindestkapital erforderlich ist, denn bei diesen Gesellschaften haften alle Gesellschafter – mit Ausnahme der Kommanditisten – grundsätzlich persönlich. Die Insolvenz der Gesellschaft führt daher nicht selten auch zur Insolvenz eines oder mehrerer Gesellschafter. Die Personengesellschaft kennt keinen Geschäftsführer. Die Vertretung obliegt den Gesellschaftern selbst. Daneben ist es möglich, Prokuristen zu bestellen und im Handelsregister eintragen zu lassen. Die Personenhandelsgesellschaft hat zwar den Nachteil der persönlichen Haftung der Gesellschafter, dem stehen aber auch Vorteile gegenüber: Der Gesellschaftsvertrag unterliegt nicht denselben Formvorschriften wie bei der Kapitalgesellschaft. Die Buchführungsvorschriften sind weniger weitgehend, es ergeben sich unter Umständen steuerliche Verrechnungsmöglichkeiten mit anderen Einkunftsarten.
Gibt es bei der Handelsgesellschaft neben dem persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) auch Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditisten) spricht man von einer Kommanditgesellschaft. Die Haftung für Kommanditisten ist beschränkt auf die im Handelsregister eingetragene Haftsumme. Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung ausgeschlossen. In der Praxis fungiert als persönlich haftender Gesellschafter häufig eine GmbH. Man spricht in diesem Fall von einer GmbH & Co. KG.
Seit dem Jahre 1994 haben Freiberufler die Möglichkeit, sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammenzuschließen. Diese Gesellschaftsform wird im Partnerschaftsregister eingetragen.
Für die Partnerschaftsgesellschaft gilt – wie auch für alle Handelsgesellschaften – dass Anmeldungen zum Register nur in notariell beglaubigter Form möglich sind.
Kapitalgesellschaften
Das Gegenstück zu den Personenhandelsgesellschaften sind die Kapitalgesellschaften. Die häufigste Rechtsform für den Unternehmensgründer ist dabei die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die Kapitalgesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit, die in ihrem Bestand unabhängig ist von den Gesellschaftern. Die Gesellschafter sind über Geschäftsanteile an der Gesellschaft beteiligt. Stets ist ein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben. Dieses beträgt bei der GmbH derzeit 25.000,-- EUR. Dieses Stammkapital muss aber bei der Bargründung nicht sofort in voller Höhe, sondern lediglich zur Hälfte eingezahlt werden. Die Gründung der GmbH hat zwingend zu notarieller Urkunde zu erfolgen. Die GmbH entsteht als solche erst mit ihrer Eintragung in das Handelsregister. Anders als bei der Personenhandelsgesellschaft kann die Geschäftsführung bei Kapitalgesellschaften auch auf Dritte übertragen werden, die nicht Gesellschafter sein müssen. Der Notar berät die Gesellschafter in der Gründungsphase, er entwirft den Gesellschaftsvertrag und die Registeranmeldung. Der Notar betreibt danach für die Beteiligten die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister. Auch nach der Gründung steht der Notar den Gesellschaftern bei einer Vielzahl von Rechtsvorgängen zur Seite. So müssen bei der GmbH alle Änderungen des Gesellschaftsvertrages notariell beurkundet werden. Die Übertragung von Anteilen an der GmbH ist gemäß § 15 GmbH-Gesetz nur dann wirksam, wenn die Abtretung notariell beurkundet wurde. Jede Veränderung bei der Geschäftsführung und auch die Erteilung von Prokuren müssen in notarieller Form zum Handelsregister angemeldet werden.
Durch eine Gesetzesänderung besteht seit dem Jahre 2008 die Möglichkeit, eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu gründen. Die Unternehmergesellschaft ist eine Unterform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Besonderheit besteht darin, dass bei diesem Gesellschaftstyp das Mindeststammkapital nur 1,-- EUR beträgt. Der jährliche Gewinn muss zum Teil in Rücklagen eingestellt werden. Auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) kann, da sie ein Unterfall der GmbH ist, nur durch notariell beurkundetes Gründungsprotokoll errichtet werden.
Die Aktiengesellschaft hat bei den Unternehmensgründungen zahlenmäßig bei weitem nicht die Bedeutung der GmbH. Dies liegt zum einen sicher daran, dass das Grundkapital der Aktiengesellschaft mindestens 50.000,-- EUR beträgt, ein Betrag, den nicht jeder Neugründer aufbringen kann. Im Gegensatz zur GmbH, bei der der Gesellschaftsvertrag sehr flexibel gestaltet werden kann, gelten für die Satzung der Aktiengesellschaft strenge gesetzliche Vorgaben. Diese Formenstrenge setzt sich auch nach der Gründung fort, z.B. bei der Durchführung von Hauptversammlungen. Auch die Gründung der Aktiengesellschaft erfolgt zwingend in notarieller Form. Der Notar berät Sie zu Vor- und Nachteilen dieser Gesellschaftsform, entwirft die Satzung der Gesellschaft sowie die weiteren zur Eintragung im Register erforderlichen Dokumente (Aufsichtsratsprotokolle, Anmeldeurkunden, Gründungs- und Gründungsprüfungsberichte). Bei großen Aktiengesellschaften leistet die frühe enge Zusammenarbeit mit dem Notar einen wichtigen Beitrag zum möglichst reibungslosen Verlauf von Hauptversammlungen.